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Freitag, 21. Mai 2010

Koalitionsrecht Personalfachkaufmann/frau IHK in 12 Tagen

 © Dr. Marius Ebert, Deutschlands Schnell-Lernexperte, Am Kissel 7, 53639 Königswinter, Fon  0049/2223/90 59 75, Fax 0049/2223/90 59 76, Email: info@spasslerndenk.de, Website: http://www.spasslerndenk.deSkype: Julianboss, Blog: http://mariusebertsblog.com, Xing: https://www.xing.com/profile/Marius_Ebert, Twitter: http://twitter.com/mariusebert  Shop: htttp://www.spasslerndenk-shop.de





Koalitionsrecht/Tarifvertragsrecht Schnell-Lernsystem zum Personalfachkaufmann/frau IHK in 12 Tagen


Koalitionsrecht, Grundlage und Begriff

Die Rechtsgrundlage dafür, arbeitsrechtliche Koalitionen bilden zu dürfen, folgt aus Artikel 9 (3) S. 1 GG. Koalitionen sind nach der Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts nur solche Vereinigungen, die auf Dauer angelegt sind, auf privatrechtlicher Basis beruhen, eine körperschaftliche Verfassung haben, freiwillig und überbetrieblich begründet wurden und eine demokratische Willensbildung vorsehen.

Auf der Arbeitnehmerseite heißen die Koalitionen "Gewerkschaften" und auf der Arbeitgeberseite "Arbeitgeberverbände".


Tarifvertragsrecht, Grundlagen

Mit den Tarifverträgen beschäftigt sich ein eigenes Gesetz, das Tarifvertrags-Gesetz, (TVG). Tarifverträge sind schriftliche Abmachungen zwischen einer oder mehreren Gewerkschaften und einem Arbeitgeberverband (so genannte Verbands- oder Flächentarifverträge). Werden sie zwischen einer Gewerkschaft und nur einem einzelnen Arbeitgeber geschlossen, dann heißen sie Haustarifverträge. Nach dem sogenannten Spezialitätsprinzip hat der räumlich und fachlich nähere Tarifvertrag den Vorrang, beispielsweise der Haustarifvertrag vor dem Verbandstarifvertrag.


Manteltarifvertrag und Entgelttarifvertrag

Daneben gibt es noch die Unterscheidung zwischen Manteltarifvertrag und Entgelttarifvertrag. Der Manteltarifvertrag regelt generelle Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Lohn- und Gehaltsgruppen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall etc. Manteltarifverträge werden für mehrere Jahre abgeschlossen. In Entgelttarifver-trägen hingegen werden konkrete Lohn- und Gehaltssätze sowie Leistungszulagen vereinbart. Sie werden für ein Jahr abgeschlossen.


Tarifvertrag, materielle Voraussetzungen

Damit ein Tarifvertrag gilt, müssen bestimmte materielle Voraussetzungen vorhanden sein. Zunächst müssen, wie bei jedem Vertrag, zwei sich deckende Willenserklärungen vorliegen. Außerdem müssen die Vertragsparteien tariffähig sein (§ 2 TVG). Nach diesem Paragraphen 2 des TVG sind nicht nur die Gewerk-schaften, einzelne Arbeitgeber und Vereinigungen von Arbeitgebern tariffähig, sondern auch so genannte "Spitzenorganisationen". Dies sind "Zusammenschlüsse von Gewerkschaften" und auch hier nochmals erwähnt "Vereinigungen von Arbeitgebern" (§ 2 (2) TVG).


Tarifvertrag, Inhalt

Nach § 1 (1) TVG besteht ein Tarifvertrag aus einem schuldrechtlichen Teil ("Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien") und aus einem normativen Teil ("enthält Rechtsnormen...").


Inhalt, schuldrechtlicher Teil

Die beiden wichtigsten schuldrechtlichen Pflichten sind die "Friedenspflicht" und die "Durchführungspflicht", die auch "Einwirkungspflicht" genannt wird.

Die Friedenspflicht dient der Wahrung des Arbeitsfriedens. Sie besagt, dass wäh-rend der Laufzeit eines Tarifvertrags keine erneuten Verhandlungen über denselben Gegenstand mit Hilfe eines Arbeitskampfes erzwungen werden können. Man nennt dies auch "relative Friedenspflicht", denn diese Friedenspflicht kann auch dahingehend erweitert werden, dass jegliche  Kampfmaßnahmen während der Dauer des Tarifvertrags verboten sind ("absolute Friedenspflicht").

Die Durchführungs-, bzw. Einwirkungspflicht besagt, dass die Tarifvertragsparteien dafür zu sorgen haben, dass sich ihre Mitglieder an die tariflichen Abreden auch halten.


Inhalt, normativer Teil, Tarifautonomie

Nach § 1 (1) enthält der Tarifvertrag Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsver-assungsrechtliche Fragen ordnen können. Nach § 4 TVG gelten die einzelnen Rechtsnormen unmittelbar und zwingend  für die einzelnen Arbeitsverhältnisse. Dieses Recht der Tarifvertragsparteien, diese Rechtsnormen selbständig und ohne staatliche Einflussnahme vorgeben zu können, nennt man "Tarifautonomie".

Nach § 4 (5) TVG gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrages weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies ist die so genannte "Nachwir-kungsregel."1

Im folgenden betrachten wir verschiedene Arten von Tarifverträgen.


Geltungsbereich von Tarifverträgen

Tarifverträge gelten grundsätzlich nur zwischen beiderseits tarifgebundenen Vertragsparteien. "Tarifgebunden" meint, dass die Arbeitnehmer gewerkschaftlich, und die Arbeitgeber in einem Arbeitgeberverband organisiert sind (§ 3 TVG). Nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer haben daher in ihrem Arbeitsvertrag fast immer eine Klausel, dass der geltende Tarifvertrag auch auf sie anzuwenden ist. Eine unter-schiedliche Behandlung von gewerkschaftlich organisierten und nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern ist unzulässig, eine so genannte "Außenseiterklausel" ist also nicht erlaubt.

Gemäß § 4 (3) TVG darf vom Tarifvertrag nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abge-wichen werden (so genanntes "Günstigkeitsprinzip").Dabei sind die zu treffenden Regelungen nach Sachgruppen geordnet, wie z.B. "Urlaub", "Gehalt" etc. und eine Verrechnung zwischen den Sachgruppen nicht möglich. Vom Tarifvertrag darf also immer nur für jede Sachgruppe gesondert zu Gunsten des Arbeitnehmers abge-wichen werden.

§ 5 TVG bestimmt außerdem, dass ein Tarifvertrag vom Bundesminister für Arbeit und Soziales oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes unter gewissen Bedingungen für allgemeinverbindlich erklärt werden kann. Dies ist die so genannte "Allgemeinverbindlichkeitserklärung" AVE.


Regelungssperre

Ein weiteres wichtiges Prinzip muss in diesem Zusammenhang erwähnt werden, obwohl es nicht im TVG, sondern im BetrVG steht. Es ist der § 77 (3) BetrVG, die sogenannte Regelungssperre. Diese bestimmt, dass z. B. Fragen der Arbeits-entgelte nicht betriebsindividuell, sondern kollektiv, d. h. durch die Tarifvertrags-parteien gelöst werden müssen.

Nun kann es passieren (und passiert), dass ein Tarifvertrag durch die Allgemein-verbindlichkeitserklärung des Arbeitsministers auch für Betriebe gilt, die gar nicht tarifgebunden sind. Dies wiederum verhindert, dass (arbeitslose) Arbeitskräfte mit Arbeitgebern Vertragsbedingungen selbst aushandeln, die zwar schlechter sind, als im Tarifvertrag, aber dazu führen, dass die Arbeitslosen so zumindest wieder zu einem Arbeitsplatz kommen. Der Betrieb muss sich dann nämlich an die Rege-lungen des für ihn für verbindlich erklärten Tarifvertrages halten. Diese Regelungen wiederum verhindern z. B. durch das Günstigkeitsprinzip, dass der Arbeitslose mit dem Arbeitgeber ein Gehalt aushandeln kann, das unter dem des Tarifvertrages liegt.


Tarifvertrag, formelle Voraussetzungen

Zum Abschluss betrachten wir noch zwei formelle Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Tarifvertrag gültig ist. Gem. § 1(2) TVG bedarf ein Tarifvertrag zum einen der Schriftform. Zum zweiten muss die so genannte "Tarifzuständigkeit" der Parteien gegeben sein. Dies bedeutet, dass eine Tarifvertragspartei (Gewerk-schaft oder Arbeitgeberverband) nur solche Arbeitsverhältnisse regeln darf, die in ihren räumlichen oder sachlichen Aufgabenbereich fallen. Im einzelnen ergeben sich die Zuständigkeiten aus den Satzungen der jeweiligen Berufsverbände.

Auf der Seite der Gewerkschaften werden Kompetenzstreitigkeiten durch das "Industrieverbandsprinzip" vermieden. Dieses Prinzip besagt, dass eine Gewerkschaft keinen Tarifvertrag für die Angehörigen eines anderen Industriezweiges schließen darf.



Inspirations-Zitat
                                                                            

                 „Du kannst Dich niemals auf Deine beiden Augen ver-
                  lassen, wenn Deine Vorstellungen verschwommen sind.“

                                                      Unbekannt

                                                                                                             

1 "Stellen Sie sich vor, Sie wollten aus Ihrem Tennisclub austreten und die sagen Ihnen, ja, das können Sie machen, aber die nächsten fünf Jahre müssen Sie weiter Beiträge zahlen. Das steht so in den Clubstatuten." Zitiert aus: Krone-Schmalz, "Wir können es schaffen".







Viele Grüße, Lernen ist leicht!


 
















































































































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