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Freitag, 7. Mai 2010

Arbeitskampfrecht Personalfachkaufmann/-frau IHK

 

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 Arbeitskampfrecht Personalfachkaufmann/-frau IHK in 12 Tagen



Arbeitskampfrecht, Rechtsgrundlage und Mittel


Das Arbeitskampfrecht ist zum größten Teil Richterrecht. Es gibt kein spezielles Gesetz, das das Arbeitskampfrecht regelt. Das BAG hat in seiner Rechtssprechung den Arbeitskampf wie folgt definiert: Die Ergreifung von kollektiven, wirtschaftlichen Druck erzeugenden Maßnahmen durch die Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite um ein bestimmtes gemeinsames Ziel zu erreichen. Einfacher gesagt: Es  geht um Maßnahmen, die Druck erzeugen sollen, um Ziele zu erreichen. Diese Maßnahmen des Arbeitskampfes sind der Streik, die Aussperrung und der Boykott. Unter "Boykott" versteht man hier die Weigerung einer der Parteien Verträge abzuschließen. Der Boykott ist von geringer praktischer Bedeutung und bleibt im folgenden außer Betracht.



Streik


Bei einem Streik handelt es sich um eine bewusste und planmäßige Verweigerung der vertraglich geschuldeten Arbeit einer größeren Zahl von Arbeitnehmern, um bestimmte Forderungen durchzusetzen. Die folgende Übersicht zeigt den Weg zu einem rechtmäßigen Streik:


(Übersicht entnommen aus: Duden, das Lexikon der Allgemeinbildung)

 




Streik und Geld


Woher erhalten die Arbeitnehmer ihr Geld, wenn gestreikt wird? Der Arbeitgeber hat keine Verpflichtung mehr, zu bezahlen. Stattdessen erhalten die Arbeitnehmer Streikunterstützung durch ihre Gewerkschaft. Was aber ist mit einem Arbeitnehmer, der sich nicht am Streik beteiligen möchte, der aber in Folge des Streiks nicht mehr beschäftigt werden kann? Hier gilt die sogenannte Betriebsrisikolehre.

 


Betriebsrisikolehre


Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Von diesem Grundsatz gibt es aber zwei, hier sehr wichtige Ausnahmen. Die erste besagt, dass dieser Grundsatz nicht gilt, wenn die Existenz des Betriebes gefährdet ist. Die zweite Ausnahme bezieht sich auf den Fall, dass die betriebliche Störung aus der Sphäre der Arbeitnehmer kommt. Dies ist beim Streik der Fall. Der Arbeitgeber muss also den Arbeitnehmern, die sich am Streik nicht beteiligen, aber trotzdem nicht arbeiten können, das Gehalt nicht weiterzahlen. Allerdings wird die Betriebsrisikolehre durch eine neuere Rechtsauffassung ergänzt. Es kommt nun auch darauf an, dass die Fernwirkung eines Streiks das Kräfteverhältnis oder die Willensbildung der Parteien  beeinflusst.


Nehmen wir an, Betrieb A liefert an Betrieb B Teile, die Betrieb B weiterverarbeitet. Nur Betrieb A wird bestreikt. Betrieb B kann aber auch nicht weiterarbeiten, weil keine Teile mehr geliefert werden. In diesem Fall beeinflusst die Fernwirkung des Streiks das Kräfteverhältnis und die Willensbildung der Geschäftsführung von Betrieb B. Betrieb B ist nach dieser Rechtsauffassung nicht verpflichtet, seinen Arbeitnehmern das Gehalt weiter zu zahlen, sondern dies geht zu Lasten der Streikkasse.



Arbeitslosengeld?


Könnte ein vom Streik betroffener, sozusagen "lahmgelegter" Arbeitnehmer, der aber selber nicht streikt, Arbeitslosengeld beantragen? Dies widerspricht dem Grundgedanken der Arbeitsförderung und auch der Tarifautonomie. Im § 1 SGB III ist der Grundgedanke der Arbeitsförderung formuliert. Diesen dort formulierten Zielen würde die Zahlung von Arbeitslosengeld widersprechen, weil durch die Arbeitsför-derung der Ausgleich am Arbeitsmarkt  unterstützt werden soll.  Und auch die Tarifautonomie spricht dagegen, weil der Staat sich nach diesem Prinzip aus der Willensbildung der Tarifvertragsparteien heraushalten soll.



Aussperrung


Die Aussperrung ist die traditionelle Reaktion auf den Streik. Erst Streik, dann Aussperrung. Dies nennt man dann "Abwehraussperrung" Theoretisch möglich wäre auch eine sogenannte "Angriffsaussperrung", d. h. der Arbeitgeber beginnt den Arbeitskampf mit der Aussperrung. Dies ist jedoch in Deutschland nach 1945 nicht mehr erfolgt und verboten.



Aussperrung, Rechtmäßigkeit

 

Nach der Rechtsauffassung des BAG ist eine Aussperrung dann rechtmäßig, wenn


ein Streik vorliegt,


sie durch einen Arbeitgeberverband organisiert ist,


und sich die Maßnahme am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientiert.


Außerdem ist verboten, nur Gewerkschaftsmitglieder auszusperren. Wie bei einem Streik ruhen auch bei der Aussperrung die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.


 

Raum für persönliche Notizen


 

                   „Was vor uns liegt und was hinter uns liegt, sind Klei-

                     nigkeiten im Vergleich zu dem, was in uns liegt.“

 

 

                                                      Henry David Thoreau

 



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Viele Grüße, Lernen ist leicht!



 



Dr. Marius Ebert, der Spaß-Doc
        

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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