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Sonntag, 23. Mai 2010

Verdachtskündigung (Personalfachkaufmann/-frau IHK)

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Verdachtskündigung (Personalfachkaufmann/-frau IHK)

Verdachtskündigung, Begriff

Von einer Verdachtskündigung spricht man, wenn der Arbeitgeber den Verdacht, aber keine absolute Sicherheit hat, dass der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat. Nach der ständigen Rechtssprechung des BAG darf der Arbeitgeber in diesem Fall außerordentlich kündigen.


Verdachtskündigung, Voraussetzungen

Voraussetzung ist allerdings, dass objektive Tatsachen vorliegen, aus denen sich ein Verdacht ergibt. Der Verdacht muss dringend und der Verstoß erheblich sein. Der Arbeitgeber muss auch entlastende Tatsachen berücksichtigen. Der Arbeit-geber muss darüberhinaus den Arbeitnehmer anhören, ehe er eine Verdachts-kündigung ausspricht (BAG-Urteil v. 14.09.1994). Zu Erkenntnissen, die der Arbeit-geber nach der Anhörung gewinnt, muss er den Arbeitnehmer erneut anhören. Diese Pflicht entfällt erst dann, wenn der Arbeitnehmer die Vorwürfe pauschal bestreitet (BAG-Urteil vom 13.09.1995). Der Arbeitgeber sollte zu diesem Gespräch einen Zeugen hinzuziehen, um die Anhörung und die Reaktion des Arbeitnehmers beweisen zu können.


Frist nach § 626 BGB

Auch in diesem Fall muss der Arbeitgeber, wie bei jeder außerordentlichen Kün-digung, die 14-Tage Frist nach § 626 BGB beachten. Innerhalb von 14 Tagen muss er die Kündigung aussprechen, gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem er von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen erfährt.


Kündigung wegen erwiesener Straftat

Der Arbeitgeber kann aber auch zunächst auf die Verdachtskündigung verzichten und abwarten, bis ein amtliches Ermittlungs- oder Strafverfahren abgeschlossen ist. Dann kann er gegebenenfalls wegen erwiesener Straftat kündigen.


Verfahren wird eingestellt

Hat der Arbeitgeber sich für die Verdachtskündigung entschieden und läuft parallel ein amtliches Verfahren, so stellt sich die Frage, was passiert, wenn dieses Verfahren eingestellt wird. Ist damit auch die Kündigung unwirksam? Nein, denn das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren darf die Entscheidung des Arbeitsge-richts nicht vorwegnehmen.


Verdächtigter wird freigesprochen

Völlig anders liegt der Fall jedoch, wenn der Verdächtigte im Rahmen des Straf-verfahrens vom Tatverdacht freigesprochen wird. Dann sind die Arbeitsrichter an diesen Urteilsspruch gebunden.


Eventuell: Wiedereinstellungsanspruch

Eventuell kann der Arbeitnehmer einen Wiedereinstellungsanspruch haben. Diese Situation kann sich ergeben, wenn das Kündigungsschutz-Verfahren bereits zu seinen Ungunsten entschieden wurde, er aber später im Rahmen des Strafver-fahrens freigesprochen wird. Dieser Anspruch auf Wiedereinstellung ist aber an Voraussetzungen gebunden. Er darf nicht selber durch eigenes Verschulden erhebliche Gründe für den Verdacht gegeben haben, und es dürfen keine anderen gewichtigen Gründe gegen die Wiedereinstellung sprechen.



Inspirations-Zitat


Wir können wohl das Glück entbehren, aber nicht die Hoffnung.


Theodor Storm







Viele Grüße, Lernen ist leicht!


 
















































































































































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