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Freitag, 28. Mai 2010

Vertragstypen Betriebswirt/in IHK



© Dr. Marius Ebert, Deutschlands Schnell-Lernexperte, Am Kissel 7, 53639 Königswinter, Fon  0049/2223/90 59 75, Fax 0049/2223/90 59 76, Email: info@spasslerndenk.de, Website: http://www.spasslerndenk.de
                                                                                                               

Vertragstypen u. Vertragsgestaltung

Grenzen eines Vertrages: Dummheit, Dreistigkeit, Durchsetzung

Wenn die Dummheit mit der Dreistigkeit einen Vertrag schließt, dann wird die Dumm-heit erst dann geschützt, wenn der Dumme weiß, dass eine vertragliche Regelung unwirksam ist (z. B. weil sie sittenwidrig ist) und  sich dagegen wehrt. Solange er sie befolgt, schützt ihn kein Recht der Welt. 

Ein Vertrag schützt auch nicht vor Verstößen. Der Vertrag kann lediglich im nach-hinein erleichtern, einen Verstoß des Vertragspartners zu beweisen. Er erleichtert es auch, Forderungen, die aus Verstößen entstehen, vor Gericht durchzusetzen. Allerdings sind Vertragsverletzungen, selbst wenn sie klar beweisbar und einklagbar sind, trotzdem immer unangenehm. Es kostet Zeit, Geld und Nerven seine Ansprüche vor Gericht durchzusetzen. Der beste Vertrag, den man schreiben kann, ist daher der Vertrag, den man nach der Unterschrift nie mehr aus der Schublade holen muss. Daher ist ein guter Vertrag vor allem eine Frage der Integrität der Vertragspartner und der fairen Vertragsregelung. 


Verträge, Privatautonomie

Zwei (oder mehr) Willenserklärungen werden zu einem Vertrag zusammengefasst. Die handelnden Personen haben dabei die Freiheit, zu entscheiden, ob sie über-haupt Verträge abschließen wollen (Abschlussfreiheit) und welchen Inhalt sie haben sollen (Gestaltungsfreiheit). Diese Freiheit bezeichnet man als Privatautonomie.


Grenzen der Privatautonomie

Die Privatautonomie wird u. a. dort eingeschränkt, wo auf einer Seite eine wirt-schaftliche oder intellektuelle Übermacht steht, also auf der anderen Seite ein Schwächerer geschützt werden soll. So gibt es teilweise zwingende Regelungen, denen sich der Mächtigere unterwerfen muss,  z. B. bei Verbraucherkrediten, bei Wohnungsmieten oder durch die AGB-Schutzvorschriften, die z. B. verbieten, be-stimmte Klauseln in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen, die den Vertragspartner übervorteilen. Diese Eingriffe in die Privatautonomie sind durch den Sozialstaatsgedanken  (Art. 20 I Grundgesetz) gerechtfertigt.

Auch Verträge, die sittenwidrig  sind, sind nichtig (§ 138 BGB). Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn gegen das allgemeine Anstandsgefühl  verstoßen wird.

Die Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 ff. BGB) erlauben die Kündigung von Verbraucherkrediten, die den Kreditnehmer in unbilliger Weise be-nachteiligen.

Das Widerrufsrecht von Haustürgeschäften (§§ 312 ff. BGB) gestattet, diese Haustürgeschäfte innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen.


Vertragsentstehung

Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei sich deckende Willenserklärungen abge-geben werden.

Die Willenserklärung, die einem anderen den Abschluss eines Vertrages und dessen Inhalt vorschlägt, nennt man Antrag, die Einverständniserklärung nennt man Annah-me.

Ein Vertrag kommt somit durch Antrag (auch Angebot genannt) und Annahme zu Stande.


Vertragsverhandlung: Culpa in Contrahendo

Schon bei der Vertragsverhandlung treten die beiden Parteien in vertragsähnliche Beziehungen, es gelten also für beide gewisse Verhaltens- und Sorgfaltspflichten. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten führt dazu, dass der Pflicht verletzende Verhandlungspartner dem Gegner für den Schaden haftet, der durch diese Pflicht-verletzung entsteht. Man nennt dies "Schuld bei Vertragsverhandlungen" ("culpa in contrahendo"). Schon durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründet sich ein Schuldverhältnis (§ 311 BGB).

Antrag (Angebot)

Der Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen der Abschluss eines Vertrages angeboten wird. Der Antrag muss so bestimmt sein, dass er durch ein einfaches "Ja" angenommen werden kann. 

 Zeitungsannoncen, Katalogversand oder das Ausstellen von Waren im Schaufenster sind keine Anträge, sondern lediglich die Aufforderung einen Antrag abzugeben. Sie wendet sich an ein unbestimmtes Publikum.

Der Antragende ist an seinen Antrag gebunden, es sei denn, er hat diese Bindung in seinem Antrag ausdrücklich ausgeschlossen (§ 145 BGB).


Annahme

Die Annahme ist die Gegenerklärung zum Antrag. Antrag und Annahme müssen sich decken, dann ist ein Vertrag zustande gekommen.

Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird erst wirksam, wenn sie dem Antragenden zugeht. Nochmals ausdrücklich zu erkären, dass man den Antrag angenommen hat, ist jedoch überflüssig,  wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist, oder der Antragende selbst auf diese Erklärung verzichtet hat.

Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Annahme, vor allem nicht für Privatleute. Für Kaufleute gibt es speziell geregelte Ausnahmefälle, in denen Schweigen aus-nahmsweise als Annahme gilt (§ 663 BGB, § 362 HGB und das kaufmännische Bestätigungsschreiben).


Annahmefrist

Ein Antragender beschränkt durch seinen  Antrag grundsätzlich immer seine Dispo-sitionsfreiheit, da er an seinen Antrag gebunden ist. Deswegen gewährt das Gesetz dem Antragsgegner nur kurze Fristen, um einen Antrag anzunehmen (§ 147 BGB).

Ein Antrag unter Anwesenden kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch für einen am Telefon oder während einer Videokonferenz erklärten Antrag.

Ist der Antragsgegner abwesend, so gilt folgende Regelung: wenn der Antragende die Annahme seines Antrags befristet hat, so kann die Annahme nur innerhalb dieser Frist erfolgen.

Hat der Antragende keine Frist bestimmt, so kann sein Antrag nur bis zu dem  Zeit-punkt angenommen werden, den er unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Das bedeutet, dass ein Antrag nach der gesetzlichen Regelung nur innerhalb der  Frist angenommen werden kann, die man allgemein als üblich ansieht.
               

Vertragsarten im Überblick, Auswahl

Wir betrachten im folgenden genauer einige Vertragsarten, wie den Kaufvertrag, den Dienstvertrag und den Werkvertrag.


Kaufvertrag

Der Kaufvertrag ist in den §§ 433 ff. BGB geregelt. Das BGB trennt streng zwischen dem schuldrechtlichen Vertrag (Verpflichtungsgeschäft) und dem sachenrechtlichen Vertrag (Verfügungsgeschäft). Beim Kauf einer Sache entsteht also nicht nur ein Vertrag, sondern es entstehen drei Verträge: ein Kaufvertrag, sowie zwei Eigen-tumsübertragungs-Verträge, der eine bezüglich der verkauften Sache, der zweite für das zu bezahlende Geld. Jeder dieser drei Verträge führt ein Eigenleben.

Die Übertragung des Eigentums ist also im BGB als eigener, völlig selbständiger, abstrakter Vertrag konstruiert (Abstraktionsprinzip).


Dienstvertrag (§§ 611 – 630 BGB)

Der Dienstvertrag ist in den §§ 611  bis 630  BGB geregelt. Er umfasst sowohl Ver-träge mit selbständig Tätigen (z. B. Ärzten, Rechtsanwälten), als auch Arbeits-verträge. Auch Verträge mit Weiterbildungsinstituten sind Dienstverträge. Dienstverträge sind zeitbestimmt, d. h. es wird eine bestimmte vereinbarte Zeit geschuldet, in der die Dienstleistung zu erbringen ist. Sie sind nicht erfolgsbestimmt (vgl. dazu den Werkvertrag).

Die Regelungen des BGB für die Arbeitsverträge bilden nur die allgemeine Grund-lage dafür, wie Arbeitsverhältnisse auszugestalten sind. Da es sich hier in der Regel um Verträge zwischen einem starken und einem schwächeren Vertragspartner handelt, ist die grundsätzlich geltende Vertragfreiheit stark eingeschränkt, z. B. durch das Kündigungsschutzgesetz, das Mutterschutz-Gesetz, das Jugendarbeitsschutz-Gesetz, das Entgeltfortzahlungs-Gesetz usw. Außerdem wird auch durch Tarifver-träge der Inhalt der Einzelarbeitsverträge wesentlich mitbestimmt.

Einige dieser Gesetze erschweren dem Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer zu kündigen. Im Falle der Kündigung müssen also in der Regel spezielle Gesetze zu Rate gezogen werden. Die fristlose  Kündigung und die Kündi-gungsfristen sind allerdings wiederum  im  BGB (§ 622, § 626) geregelt.


Werkvertrag  ( §§ 631 ff. BGB)

Der Werkvertrag ist in den §§ 631 ff. BGB geregelt.  Hier schuldet der Verpflichtete die Herstellung eines Werkes, also eines bestimmten Erfolgs, gegen Entgeld. Zur Abgrenzung vom Dienstvertrag können wir sagen: der Dienstvertrag ist zeit-, der Werkvertrag erfolgsbestimmt. Beispiele für einen Werkvertrag sind das Ziehen eines Zahnes, der Entwurf eines Bauplans oder die Reparatur eines Fernsehers.


Struktur des BGB

Das BGB besteht aus fünf Teilen, wobei man auch von "fünf Büchern" spricht. Das erste Buch ist der "Allgemeine Teil". Dieser "Allgemeine Teil"  gilt für alle weiteren Bücher des BGB. Grundsätzliche Fragen ("Wer ist rechtsfähig?" usw.) sind dort für alle weiteren Teile grundsätzlich geregelt. Das zweite Buch ist das Schuldrecht. Das dritte Buch ist das Sachenrecht, das vierte Buch ist das Familienrecht und das fünfte Buch ist das Erbrecht.


Schuldrecht,  Begriff und Generalklausel

Im Mittelpunkt des Schuldrechts steht das Schuldverhältnis. Darunter versteht man nach § 241 BGB ein Rechtsverhältnis, das einen Gläubiger berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu fordern.  Durch § 242 BGB ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu erbringen, wie Treu und Glauben  mit Rücksicht auf die Verkehrs-sitte es erfordern.


Stückschuld und Gattungsschuld

Wir unterscheiden zunächst die Begriffe "Gattungsschuld" und "Stückschuld". Eine Gattungsschuld  liegt vor, wenn der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt ist, wie zum Beispiel Tomaten oder ein Serienfahrzeug. Die meisten Verpflichtungen des Wirtschaftslebens sind Gattungsschulden. Eine Stückschuld  liegt vor, wenn der Gegenstand individuell bestimmt ist, wie zum Beispiel ein Ori-ginalkunstwerk aber auch ein Gebrauchtwagen.


Leistungsort und Leistungszeit

Von großer praktischer Bedeutung sind außerdem die Begriffe "Leistungsort" und "Leistungszeit". Der Leistungsort ist der Ort, an dem die Schuld erfüllt werden muss. Der Leistungsort kann im Vertrag frei vereinbart werden. Ansonsten gilt grundsätzlich nach § 269 BGB der Wohnsitz des Schuldners als Erfüllungsort. Das Gesetz geht also grundsätzlich von einer Holschuld  des Gläubigers aus. Geldschulden aller-dings sind nach dem Gesetz Schickschulden (§ 270 (1) BGB). Auch hier kann im Vertrag aber wieder etwas anderes vereinbart sein.

Die Leistungszeit ist die Zeit, in der die geschuldete Leistung bewirkt werden kann. Sie ist in den §§ 271 ff. BGB geregelt.


Aufrechnung von Forderungen

Von praktischer Bedeutung kann außerdem sein, ob der Schuldner das Recht hat, Forderungen aufzurechnen. Dies ist in den §§ 387 ff. BGB geregelt. Aufrechenbar sind hiernach Forderungen, die zwischen denselben Personen  als Gläubiger und Schuldner geschuldet werden und gleichartig gültig und fällig  sind.


Arten von Schuldverhältnissen

Wir können grundsätzlich gesetzliche und vertragliche Schuldverhältnisse vonei-nander abgrenzen. Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen vor allem aus uner-laubter Handlung (§§ 823 ff. BGB).

Vertragliche Schuldverhältnisse sind in den §§ 311 ff. BGB geregelt; sie werden im Folgenden vertieft betrachtet. Zunächst betrachten wir jedoch das Verhältnis zwi-schen grundsätzlicher Vertragsfreiheit und "Allgemeinen Geschäftsbedingungen".


Vertragsfreiheit und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Für Verträge gilt der Grundsatz der Privatautonomie, d. h. die handelnden Personen haben Abschlussfreiheit sowie Gestaltungsfreiheit. Die Vorstellung des BGB ist also, dass die handelnden Personen ihre Verträge jeweils individuell  aushandeln.

Das moderne Geschäftsleben bringt es jedoch mit sich, dass Verträge massenweise geschlossen werden. Wo täglich eine Vielzahl von Verträgen abgeschlossen werden, wäre es eintönig und mühsam, ständig  Vertragspunkte wie Haftung, Gerichtsstand, Erfüllungsort usw. neu zu formulieren.   Deswegen ist es im Grunde sinnvoll, bestim-mte Vertragstypen zu standardisieren. Dies hat dazu geführt, dass die abschlie-ßenden Unternehmen so genannte "Allgemeine Geschäftsbedingungen" formuliert haben, auf deren Grundlage die Einzelverträge geschlossen werden.

Viele Hersteller und Anbieter nutzten jedoch die "Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen", um den Verbraucher zu übervorteilen. Die Vertragsfreiheit wurde missbraucht.


AGB-Bestimmungen, Grundgedanke

Seit 1976 gab es aus diesen Gründen das AGB-Gesetz als Schutz-vorschrift für den Verbraucher. 2002 wurde das AGB-Gesetz in das BGB integriert (§§ 305 ff. BGB). Die Vorschriften schützen durch zwei grundsätzliche Prinzipien. Einmal wurden die Bedingungen erschwert, durch die die AGB zum Bestandteil des Vertrages werden. Zum zweiten werden viele gefährliche Klauseln durch die AGB-Vorschriften für unwirksam erklärt.


AGB-Vorschriften, Anwendungsbereich

Wesentliche Schutzvorschriften gelten allerdings lt. § 310 BGB nicht für Unternehmer sowie ebenfalls nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Neben dieser personellen Eingrenzung ist die Anwendung der AGB-Vorschriften auch sachlich begrenzt. Die AGB-Vorschriften gelten nur für schuld- und sachenrechtliche Ver-träge, nicht für Familienrecht und Erbrecht und auch nicht für das Gesellschaftsrecht und Tarifverträge.


Einbeziehung der AGB in den Vertrag (§ 305 (2) BGB)

AGB werden nach § 305 (2) BGB nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender der AGB erstens ausdrücklich auf seine AGB hingewiesen hat. Dieser Hinweis kann ausnahmsweise auch durch Aus-hang erfolgen. Zweitens muss der Verwender der anderen Partei er-möglichen, den Inhalt der AGB zur Kenntnis zu nehmen. Drittens muss die andere Partei damit einverstanden sein, dass die AGB gelten.

Überraschungsklausel (§ 305 c BGB)

Nach § 305 c BGB werden solche Bestimmungen der AGB nicht Vertragsbestand-teil, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nach den Umständen nicht mit ihnen  zu rechnen brauchte.


Generalklausel (§ 307 BGB)

§ 307 BGB enthält die Generalklausel der AGB-Schutzvorschriften und damit den Grundgedanken für unwirksame Klauseln. Nach dieser Generalklausel sind alle Bestimmungen in den AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner gegen die Gebote von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die weiteren Vor-schriften konkretisieren diese Generalklausel. Hier sind insbesondere die §§ 308 u. 309 BGB wichtig, da diese beiden Paragraphen umfangreich Klauseln auflisten, die in den AGB unwirksam sind.


Vorrang der individuellen Regelung (§ 305 b BGB)

Ist im Vertrag selber ein bestimmter Sachverhalt individuell geregelt, so gilt diese individuelle Regelung und setzt eine allgemeinere Regelung in den AGB außer Kraft (§ 305 b BGB).


Schuldrecht und UN-Kaufrecht, UNCITRAL

Im Rahmen der Vereinten Nationen gibt es eine Unterorganisation, die sich mit Fragen des internationalen Handelsrechts beschäftigt. Es ist die UNCITRAL, das United Nations Committee on International Trade Law (gegründet 1966). Ihr Ziel ist die Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts.


Sachenrecht, Begriff der Sache

Nach § 90 BGB sind "Sachen" körperliche Gegenstände. Wir haben bereits gesehen, dass bei einem Kaufvertrag nicht ein  Vertrag entsteht, sondern drei. Einmal das abstrakte Schuldverhältnis, geregelt im zweiten Buch des BGB, sowie die Eigentumsübertragung an den Sachen, das heißt, dem Geld und der gekauften Ware. Damit sind wir im dritten Buch des BGB, dem Sachenrecht.


Begriffe "Eigentum" und "Besitz"

Eigentum (§ 903 BGB) ist die rechtliche Herrschaft und Besitz ist die tatsächliche Herrschaft (§ 854 BGB). Der Jurist trennt hier sorgfältig, im Gegensatz zur Alltagssprache. Der Mieter einer Wohnung ist der Besitzer, der Vermieter ist der Eigentümer.



Zurückbehaltungsrecht/Verwertungsrecht des Besitzers

In der Praxis wichtig ist das Recht des Besitzers, eine Sache zurückzubehalten (§ 1000 BGB) und sich nach § 1003 nach Verstreichen einer angemessenen Frist aus dieser Sache zu befriedigen. Dies kann z. B. wichtig werden, wenn jemand sein Auto in Reparatur bringt und die Reparaturrechnung nicht bezahlt.


Übertragung von Eigentum an beweglichen Sachen

Nach § 929 BGB werden bewegliche Sachen durch Einigung und Übergabe über-tragen.


Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt ist geregelt in § 449 BGB, oft geknüpft an die vollständige Bezahlung der Ware. Merke: der Käufer wird zwar Besitzer, der Verkäufer bleibt solange Eigentümer, bis die Ware bezahlt ist.


Gutgläubiger Erwerb

Wer einen geliehenen Gegenstand kauft, wird Eigentümer, wenn der Erwerb gut-gläubig war (§ 932 BGB lesen !). Das BGB hat hier der Einfachheit des Geschäfts-verkehrs den Vorrang eingeräumt vor dem formalen Recht. Gäbe es diesen Paragraphen nicht, müssten im Geschäftsverkehr ständig Eigentumsnachweise gefordert werden.

Anders sieht es bei gestohlenen Gegenständen aus (§ 935 BGB, lesen!). Man kann grundsätzlich kein  Eigentum an gestohlenen (verlorenen, oder sonstwie abhanden gekommenen) Gegenständen erwerben. Allerdings ist der Absatz (2) des § 935 BGB zu beachten. Danach kann man sehr wohl Eigentum erwerben, an Geld, Inhaber-aktien und versteigerten Sachen. Dieser Absatz (2) schützt die Einfachheit und Si-cherheit des Geschäftsverkehrs. Sonst müsste man sich bei Geld und Inhaberaktien ständig Eigentumsnachweise vorlegen lassen.



Erwerb von Eigentum an Grundstücken

Die Eigentumsübertragung an Grundstücken ist im § 925 BGB geregelt. Grund-stücke werden durch Einigung übertragen, die in diesem Fall "Auflassung" heißt, sowie durch Umschreibung des Grundbuches. Die Auflassung muss bei einem Notar erfolgen.


Sicherungsübereignung und Pfand

Fall: Der Kolonialwarenhändler H braucht einen Geldkredit von 5.000 EURO. Die Bank will ihm den Kredit nicht ohne Sicherung geben. H bietet ihr einen Teil seines Warenlagers (den er nicht unter Eigentumsvorbehalt erworben hat) und seine Ladeneinrichtung zur Sicherung an. (Quelle: Westermann)

Pfand als Sicherheit ist hier nicht geeignet! § 1205 BGB erfordert die Übergabe des Pfandes („Pfand = Faustpfand“). Das ist hier nicht möglich.

Die Alternative ist die Sicherungsübereignung nach § 930 BGB. Die Bank wird Ei-gentümer, H bleibt unmittelbarer Besitzer.

Verhältnis Sachenrecht/Schuldrecht


Sachenrecht 3. Buch                                                             Schuldrecht 2. Buch                           
                             
Rechtliche Beziehung zu Sachen                                                                Rechtliche Beziehungen                                                                                                                             zwischen Personen                                                                                                                                                                       
Verfügungsgeschäfte:                                                                                     Verpflichtungsgeschäfte
über die Sachen, bzw.                                                                                     Schuldner verpflichtet sich             
das Recht daran,                                                                                          zu einer Leistung
wird verfügt.                                                                                                                                                        
                                                                                   
Vorschriften zwingend                                                                                   Vorschriften weitgehend abdingbar                                                                                                                              (= individuell regelbar)



Inspirations-Zitat
                                                                            

                     „Ein gut strukturiertes Problem ist schon halb gelöst.“


                                                                                                       Albert Einstein






Viele Grüße, Lernen ist leicht!


 


Dr. Marius Ebert, der Spaß-Doc




Mittwoch, 26. Mai 2010

Währungsrisiken (Betriebswirt/in IHK)

  © Dr. Marius Ebert, Deutschlands Schnell-Lernexperte, Am Kissel 7, 53639 Königswinter, Fon  0049/2223/90 59 75, Fax 0049/2223/90 59 76, Email: info@spasslerndenk.de, Website: http://www.spasslerndenk.deSkype: Julianboss, Blog: http://mariusebertsblog.com, Xing: https://www.xing.com/profile/Marius_Ebert, Twitter: http://twitter.com/mariusebert  Shop: htttp://www.spasslerndenk-shop.de



Währungsrisiken (Betriebswirt/in IHK)

Bedeutung von Währungsrisiken


Währungsschwankungen haben große Auswirkungen auf stark exportorientierte Unternehmen. Fünf Eurocent mehr beim Dollar lassen beispielsweise beim Chemie-unternehmen Bayer den Gewinn vor Steuern um 40 bis 50 Millionen EURO steigen. Pharmahersteller Schering verdient bei einem Dollar-Anstieg um 0,5 Eurocent netto 500.000 EURO mehr1. Entsprechend stecken in Geschäften, die in  fremden Wäh-rungen ausgeführt werden, auch hohe Risiken, die man auf verschiedene Arten absichern kann.


Begriffsklärung: Sorten und Devisen, Devisenkassa- und Devisen-termin-Geschäfte


Das Hauptinstrument zur Absicherung der Währungsrisiken ist das Devisentermin-Geschäft. Unter Devisen wird dabei ausländisches Buchgeld verstanden. Sorten  sind hingegen ausländisches Bargeld, also Scheine und Münzen.

Alle Devisengeschäfte, die erst ab dem dritten Tag nach Abschluss erfüllt werden müssen, heißen Devisentermin-Geschäfte. In der Regel werden solche Geschäfte z. B. 30 Tage oder 90 Tage nach Abschluss erfüllt. Möglich sind Devisentermin-Ge-schäfte bis zu 5 Jahren. Im Gegensatz dazu stehen Devisenkassa-Geschäfte. Hier ist der Erfüllungstag der zweite Tag nach Abschluss.


Instrumente zur Risikobegrenzung


Es gibt verschiedene Instrumente zur Risikobegrenzung im Rahmen der Devisen-termin-Geschäfte. Wir betrachten im Folgenden: die Outright-Geschäfte, die Devi-senoptionsgeschäfte und die Devisenfutures.


Begriff: Bedingte und unbedingte Termingeschäfte


Outright-Geschäfte und Futures gehören zu den unbedingten Termingeschäften. Sie müssen am vereinbarten Tag erfüllt werden. Optionsgeschäfte sind hingegen  be-dingte Termingeschäfte. Sie können ausgeübt werden, müssen aber nicht.


Outright-Geschäfte


Outright-Geschäfte sind die klassische Form der Devisenkurssicherung. Der Impor-teur kauft schon heute Devisen, die er erst später an den Exporteur bezahlen muss. Dabei wird der Wechselkurs mit der Bank schon heute festgelegt, die Zahlungen erfolgen erst bei Fälligkeit.

Entsprechend kann sich auch der Exporteur absichern. Er verkauft schon heute Devisen zu einem Kurs, den er heute festlegt. Er liefert die Devisen erst dann, wenn er die Zahlung vom Importeur erhalten hat.


Devisenoptionsgeschäfte


Eine Option ist ein Recht. Wer ein Devisenoptionsgeschäft tätigt, sichert sich also das Recht (nicht die Pflicht!) Devisen zu kaufen oder zu verkaufen. Es gibt Kaufop-tionen und Verkaufsoptionen. Sie verbriefen  das Recht, einen bestimmten Devisen-betrag zum vereinbarten Preis innerhalb eines festgelegten Zeitraums entweder zu kaufen (Kaufoption) oder zu verkaufen (Verkaufsoption).


Kauf einer Kaufoption durch einen Importeur


Eine Kaufoption wird auch "Call" genannt. Der Kauf einer Kaufoption kommt für einen Importeur in Frage. Nehmen wir an, ein deutscher Importeur hat zum Preis von einer Million US-Dollar Rohstoffe gekauft. Die Lieferung erfolgt in drei Monaten und muss dann auch bezahlt werden.

Der Dollarkurs heute betrage EURO 0,90. Er kann steigen, gleich bleiben oder fallen. Fallende Dollarkurse sind für den Importeur natürlich generell günstig, da er bei Fälligkeit für den Dollar weniger EURO bezahlen muss. Wenn er sicher wüßte, dass der Dollar fällt, brauchte er sich gar nicht abzusichern. Er weiß es aber nun mal nicht.


Kaufoption und steigender Dollarkurs


Die Kaufoption gibt ihm hier die Möglichkeit, sich gegen steigende Dollarkurse abzusichern und trotzdem von einem sinkenden Dollar zu profitieren.  Der Importeur kauft eine dreimonatige Call-Option zum Basispreis von EURO 0,92 pro Dollar. Das bedeutet, er hat das Recht den Dollar zu EURO 0,92 zu kaufen. Für diese Call-Option muss der Importeur einen Optionspreis, die so genannte Prämie, bezahlen. Sie betrage EURO 0,02  pro Dollar. Wenn der Dollar über EURO 0,92 steigt, wird er seine Option ausüben.


Kaufoption und Outright-Geschäft


Der Importeur hätte sich gegen den steigenden Dollar natürlich auch durch ein einfaches Outright-Geschäft absichern können. Er hätte zum Beispiel vereinbaren können, dass die Bank ihm den Dollar in drei Monaten für EURO 0,92 überlässt. Wenn der Dollar nun tatsächlich über EURO 0,92 steigt, zahlt er beim Outright-Geschäft nur EURO 0,92 pro Dollar1, bei der Kaufoption aber EURO 0,94 (Basispreis + Options-prämie). Das sind bei 1 Million Dollar immerhin EURO 20.000 mehr. Der Vorteil der Kaufoption liegt darin, dass er auch von fallenden Dollarkursen profitieren kann. Denn wenn der Dollar fällt, muss er beim Outright-Geschäft in jedem Falle EURO 0,92 pro Dollar bezahlen.


Kaufoption und fallender Dollarkurs


Fällt hingegen der Dollarkurs (oder bleibt er bei EURO 0,90 stehen), so wird der Importeur seine Option verfallen lassen. Wenn der Dollar zum Beispiel in drei Monaten bei EURO 0,85 steht, wird der Importeur die Dollar nicht nach seinem Kaufoptionsrecht für EURO 0,92 kaufen, sondern für EURO 0,85 am Devisenmakt. Er hat dann für diese Art der Kurssicherung insgesamt EURO 870.000 bezahlt (850.000 für 1 Mio Dollar plus EURO 20.000 Optionsprämie für die verfallene Option). Das Outright-Geschäft hätte ihn EURO 920.000  gekostet (1 Mio Dollar zum vereinbarten Kurs von EURO 0,92).


Kauf einer Verkaufsoption durch einen Exporteur


Eine Verkaufsoption wird auch "Put" genannt. Der Kauf einer Verkaufsoption kommt für einen Exporteur in Frage. Nehmen wir an, ein deutscher Exporteur nimmt an einer Ausschreibung für die Lieferung einer Produktionsanlage teil. Den Verkaufs-preis hat er mit 1 Million Dollar kalkuliert.  Der Exporteur verfügt also in drei Monaten über 1 Million Dollar - wenn er den Zuschlag erhält.


Erste Alternative: Outright-Geschäft


Ein Outright-Geschäft könnte ihm schon jetzt einen bestimmten Wechselkurs si-chern. Er könnte beispielsweise mit seiner Bank fest vereinbaren, dass er in drei Monaten einen Terminkurs von EURO 0,90 erhält. Das würde bedeuten, dass er in drei Monaten EURO 900.000 erhält.

Wenn er aber den Zuschlag nicht erhält, sieht er sich plötzlich als Spekulateur auf einen fallenden Dollar. Er muss nämlich in drei Monaten 1 Million Dollar an seine Bank liefern. Steht der Dollar an diesem Tag unter dem vereinbarten Kurs von 0,90 so hat der Exporteur - ungewollt - beim Outright-Geschäft einen Spekulationsgewinn erzielt. Er kauft die Dollar nämlich für unter 0,90 EURO pro Dollar und verkauft sie an seine Bank für 0,90 EURO pro Dollar.

Ist aber der Dollar z. B. auf EURO 0,95 gestiegen, so muss er EURO 950.000 aufbringen und erhält von seiner Bank lediglich EURO 900.000. Sein Verlust beträgt EURO 50.000.


Zweite Alternative: Kauf einer Verkaufsoption


Auch hier ist zu überlegen, ob nicht der Kauf einer Verkaufsoption die bessere Alternative ist. Durch eine Verkaufsoption sichert sich der Exporteur das Recht, die 1 Million Dollar zu einem bestimmten Preis, dem Basispreis, zu verkaufen. Nehmen wir an, der Basispreis sei ebenfalls EURO 0,90. Der Exporteur kann durch diese Verkaufsoption seinen Verlust auf die Optionsprämie begrenzen. Andererseits kann er zusätzliche Kursgewinne erzielen.


Verkaufsoption und steigender Dollarkurs


Wenn der Dollarkurs über den Basispreis von EURO 0,90 steigt oder genau bei 0,90 EURO steht, wird der Exporteur die Option verfallen lassen. Erhält er den Zuschlag, wird er die eine Million Dollar am Kassamarkt zu einem Kurs über  EURO 0,90 verkaufen. Sein Verlust ist die Optionsprämie minus Kursgewinn. Erhält er den Zuschlag nicht, macht er gar nichts und verliert nur die Optionsprämie.


Verkaufsoption und fallender Dollarkurs


Wenn der Dollarkurs in drei Monaten unter den Basispreis sinkt, wird der Exporteur die Option ausüben. Erhält er den Zuschlag, wird er die eine Million Dollar zum Basispreis an die Bank verkaufen. Erhält er den Zuschlag nicht, kauft er eine Million Dollar zum Preis von unter EURO 0,90 am Kassamarkt und veräußert sie zu EURO 0,90 pro Dollar an die Bank.

 

Devisen-Futures, Grundgedanke


Im Gegensatz zu den Optionen sind Futures unbedingte Termingeschäfte, das heißt, sie müssen erfüllt werden. Sie enthalten - in Form eines standardisierten Kontraktes - die Verpflichtung, einen bestimmten Währungsbetrag zu einem festgelegten späteren Zeitpunkt zu einem von Anfang an vereinbarten Kurs zu kaufen oder zu verkaufen. Da Futures standardisiert sind, werden sie immer zu bestimmten Ter-minen fällig. Auch die Beträge sind standardisiert. So bezieht sich ein Dollar/EURO-Kontrakt in London auf einen Wert von 50.000 Dollar.  Geht es bei den Futures um Devisen, Aktien oder Anleihen, und werden sie an Börsen gehandelt, so spricht man von Financial Futures.


Kauf eines Devisen-Futures


Wer einen Devisen-Future kauft  verpflichtet sich, einen bestimmten Betrag z. B. von Dollars zu einem vorher vereinbarten Preis zu kaufen und abzunehmen.


Verkauf eines Devisen-Futures


Wer einen Devisen-Future verkauft verpflichtet sich, einen bestimmten Betrag z. B. von Dollars zu einem vorher vereinbarten Preis zu verkaufen und zu liefern.


Futures, Zweck


Futures kann man zu Spekulationszwecken einsetzen. Dann spricht man von "Tra-ding". Setzt man sie hingegen zur Absicherung von Währungsrisiken ein, dann spricht man von "Hedging".


Devisen-Futures: Hedging


Der Grundgedanke des Hedging ist es, ein Kursrisiko durch ein Gegengeschäft abzusichern. Zum Beispiel wird einer Dollarforderung eine Dollarschuld entgegen-gesetzt.

Betrachten wir folgenden praktischen Fall: Ein deutscher Exporteur erwarte in zwei Jahren 100 Millionen Dollar. Er sichert sich mit einem Hedging-Geschäft folgender-maßen gegen das Kursrisiko ab: Zu dem Zeitpunkt, an dem die Forderung entsteht, nimmt er einen Kredit über 100 Millionen Dollar auf und verkauft diesen Betrag sofort zum aktuellen Kassakurs gegen EURO. Er schuldet also 100 Millionen Dollar, hat aber schon den heutigen Gegenwert in EURO erhalten. Diesen EURO-Betrag legt er am Geldmarkt für zwei Jahre an. Nach zwei Jahren erhält er die 100 Millionen Dollar vom Importeur und tilgt damit seine Dollarschuld.

Das Prinzip des Hedging ist also, der Dollarforderung eine gleich hohe Dollarschuld entgegenzusetzen und vom EURO-Gegenwert der Dollarschuld heute schon zu pro-fitieren.

Allerdings sind mit dieser Strategie Kosten verbunden. Da sind einmal die Bank-gebühren und zum zweiten der Zinsunterschied für die Dollarschuld und die Anlage des Gegenwertes in EURO.

 

Hedging: Konzerninterner Ausgleich


Die Idee des Hedging, eine Forderung durch eine entsprechende Verbindlichkeit in der gleichen Währung abzusichern, ist auch konzernintern möglich. Größere, inter-national operierende Konzerne haben konzernintern die Möglichkeit, Fremdwäh-rungsforderungen und Fremdwährungsverbindlichkeiten gegeneinander aufzubauen und so das Risiko auszugleichen. Wenn jemand dem Konzern eine Million Dollar schuldet, so liegt das Risiko darin, dass der Gegenwert in EURO bei Zahlung ge-ringer ist als jetzt. Wenn aber gleichzeitig der Konzern jemandem eine Million Dollar schuldet, so steht auf der anderen Seite die Chance, die Schuld mit einem geringeren EURO-Gegenwert begleichen zu können.

Devisen-Futures und Outright-Geschäfte, Vergleich


Zum Abschluss betrachten wir Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Devisen-Futures und Outright-Geschäften.

Beide Geschäfte haben gemeinsam, dass es sich um unbedingte Termingeschäfte handelt. Sie müssen in jedem Falle erfüllt werden, ob das für die Vertragspartner günstig ist oder nicht. Für beide Geschäfte müssen Gebühren gezahlt werden, deren Höhe von der jeweiligen Bank oder Börse abhängt.

Beide Geschäfte unterscheiden sich in dem Grad der Standardisierung. Beim Out-right-Geschäft können die Bedingungen zwischen Bank und Kunde individuell aus-gehandelt werden. Das Volumen und der Erfüllungstermin können auf den Einzelfall abgestimmt werden. Bei Devisen-Futures sind sowohl der Betrag als auch der Er-füllungstermin standardisiert.

Der Handelspartner beim Outright-Geschäft ist die Bank. Der Handelspartner beim Devisen-Future ist die Börse.

Outright-Geschäfte können nicht gehandelt werden. Die meisten Futures hingegen können an der Börse gekauft oder verkauft werden (so genannte Financial Futures).



Exkurs: Swap-Kredite

Swap heißt Tausch. Nehmen wir an, ein deutsches Unternehmen erstklassiger Bo-nität braucht Yen und ein japanisches Unternehmen mit erstklassiger Bonität braucht EURO. Jeder leiht sich auf seinem einheimischen Kapitalmarkt das, was der andere braucht. Dann werden die Verpflichtungen getauscht. Der Sinn dieses Geschäftes ist es, dass jedes Unternehmen seine Bonitätsvorteile auf dem jeweils eigenen Markt dem anderen nutzbar macht. Das japanischen Unternehmen hätte die EURO nicht zu den erstklassigen Konditionen bekommen, wie das deutsche Unternehmen, ge-nauso wie umgekehrt.



Inspirations-Zitat
                                                                            

„Wenn Du nichts riskierst, riskierst Du alles –
                                                     Du riskierst zu sterben, ohne je gelebt zu haben.“

Unbekannt







Viele Grüße, Lernen ist leicht!


 












Dienstag, 25. Mai 2010

Grundlagen der Führung (Personalfachkaufmann/-frau IHK)

 © Dr. Marius Ebert, Deutschlands Schnell-Lernexperte, Am Kissel 7, 53639 Königswinter, Fon  0049/2223/90 59 75, Fax 0049/2223/90 59 76, Email: info@spasslerndenk.de, Website: http://www.spasslerndenk.deSkype: Julianboss, Blog: http://mariusebertsblog.com, Xing: https://www.xing.com/profile/Marius_Ebert, Twitter: http://twitter.com/mariusebert  Shop: htttp://www.spasslerndenk-shop.de

Grundlagen der Führung (Personalfachkaufmann/-frau IHK)


Grundlagen 1: Eigenes Führungsverhalten


Wer führen will, muss Vorbild sein. Daher steht am Anfang der Betrachtung der Führungsinstrumente das eigene Führungsverhalten. Wir können vier grundsätz-liche Führungsstile voneinander unterscheiden: den autoritären Führungsstil, den kooperativen (partizipativen, demokratischen)  Führungsstil, den "laisser faire"-Füh-rungsstil (wörtl. "gewähren lassen") und den charismatischen Führungsstil, also dem Führen durch eine Vision. Statt nun hier eine klare Abgrenzung vorzunehmen, die in jeder Situation gelten muss, spricht man auch vom situativen Führungstil, d. h. der Führungstil muss der jeweiligen Situation und dem Reifegrad des Mitarbeiters angepasst werden.

Neben diesen eindimensionalen Betrachtungen gibt es noch die zweidimensionale Betrachtung durch das Verhaltensgitter ("managerial grid"). Dieses Verhaltensgitter besteht aus zwei Achsen. An der Abszisse des Verhaltensgitters steht die "Aufgabenorientierung" und an der Ordinate die "Personenorientierung", jeweils von 1-9 skaliert. Hieraus ergeben sich 81 verschiedene Kombinationsmöglichkeiten díeser beiden Achsenwerte, wobei eine in der Praxis umsetzbare Kombination wohl in der Mitte beider Werte liegt. Die theoretisch geforderte ideale Führungskraft soll allerdings die Kombination der Werte "9" bei Aufgabenorientierung und "9" bei Personenorientierung verwirklichen.


Grundlagen 2:  Gruppendynamik


Auch über gruppendynamische Prozesse muss sich eine Führungskraft bewusst sein. Man unterscheidet grundsätzlich primäre Gruppen (Familie mit vertrautem Verhältnis) und sekundäre Gruppen (Arbeitsgruppe mit einer eher anonymen Beziehung), sowie formelle (von außen organisierte) Gruppen, wie einen Workshop, und informelle (selbst organisierte) Gruppen, wie eine Fußball-Thekenmannschaft. Innerhalb von Gruppen ergeben sich bestimmte typische Verhaltensmuster oder Typen, wie den "Führer", den "Gruppenclown", den "Außenseiter", den "Drücke-berger" usw.

Bei einer Gruppenbildung unterscheidet man vier Phasen, die man Forming, Stor-ming, Norming und Performing nennt. In der ersten Phase, dem Forming, tastet man sich an seine Gruppenaufgabe heran und probiert bestimmte Verhaltensregeln aus. Die zweite Phase, das Storming, ist die Phase der Konflikte und des „Aneinan-dergeratens“. In der dritten Phase, dem Norming, einigt man sich auf bestimmte Spielregeln, um sich dann in der vierten Phase der eigentlichen Aufgabe widmen zu können.




Grundlagen 3: Kommunikationsebenen


Führen bedeutet vor allem: kommunizieren. Die Führungskraft muss sich daher der beiden Kommunikationsebenen bewusst sein. Diese Ebenen sind die Bezie-hungsebene und die Sachebene (Inhaltsebene), wobei die Beziehungsebene die Sachebene dominiert. Damit Kommunikation auf der  Sachebene funktioniert, sollte auf der Beziehungsebene die Konstellation "Ich bin o.k., Du bist o.k." signalisiert werden.


Grundlagen 4: Mitarbeitermotivation


Schließlich betrachten wir als letzte der Grundlagen noch verschiedene Ansätze zur Mitarbeitermotivation, nämlich die Modelle von Maslow, Herzberg und Mc-Gregor.


Mitarbeitermotivation, Maslow


Nach Maslow lassen sich die Bedürfnisse der Menschen hierarchisch (pyrami-denartig) gliedern. Die unterste Bedürfnisebene sind die Grundbedürfnisse, dann folgt das Sicherheitsbedürfnis, das Zugehörigkeitsbedürfnis, das Anerkennungsbe-dürfnis und schließlich das Bedürfnis nach Selbstverwirklichung. Diese Bedürfnisse wirken nach Maslow grundsätzlich von unten nach oben, das heißt, wenn ein niedrigeres Bedürfnis befriedigt ist, geht hiervon keine Motivationskraft mehr aus. Der Mensch strebt nach "Höherem", das heißt nach der nächst höheren Ebene.


Mitarbeitermotivation, Herzberg


Nach dem Zwei-Faktoren Modell von Herzberg kann man grundsätzlich die "Satis-faktoren" und die "Dissatisfaktoren" unterscheiden. Dissatisfaktoren sind zum Beispiel Belastungen am Arbeitsplatz durch Lärm, Kälte, Schmutz und Enge. Sie werden auch "Hygienefaktoren" oder "Frustratoren" genannt. Sind solche Dissatis-faktoren am Arbeitsplatz vorhanden, wirken sie demotivierend. Fehlen diese Dissatisfaktoren, ist der Mensch aber noch nicht motiviert. Motivation geht nach Herzberg nur von echten Satisfaktoren aus. Dies sind Dinge, die der Mensch nicht erwartet und die ihm einen besonderen Nutzen bieten.



Mitarbeitermotivation, McGregor


McGregor schließlich formulierte zwei grundsätzliche Menschenbilder. Seine "Theorie X" besagt, dass der Mensch grundsätzlich faul und ohne Eigeninitiative sei. Er könne nur extrinsisch (von außen) durch das Prinzip "Zuckerbrot und Peitsche"


motiviert werden. Seine "Theorie Y" besagt, dass der Mensch grundsätzlich leistungsbereit sei. Er sei in erster Linie intrinsisch (von innen her) motiviert.

In diesem Zusammenhang empfiehlt sich auch die Lektüre des Buches "Mythos Motivation" von Reinhard Sprenger. Auch dieser Autor vertritt die These, dass man grundsätzlich von der "Theorie Y" ausgehen sollte und daher am besten motiviert, indem man seine Mitarbeiter wie erwachsene Menschen behandelt und ihnen so viel wie möglich Verantwortung überlässt.


Motivationsförderung, Motive der Mitarbeiter


Um Motivation zu fördern, muss man die Motive kennen. Maslows Motivations-pyramide hat gezeigt, dass Geld allein nicht das einzige Motiv ist, dass das motivierte oder nicht motivierte Verhalten von Mitarbeitern bestimmt. Neben dem Geldmotiv gibt es noch das Sicherheitsmotiv (z. B. Sicherung des Arbeitsplatzes), das Statusmotiv (Titel, Anerkennung), das Leistungsmotiv (das durch eine heraus-fordernde Aufgabe entsteht, die man unbedingt meistern möchte), das Machtmotiv (mehr Befugnisse) und das Kontaktmotiv (Kommunikation, Gruppenarbeit).


Motivationsförderung, Führungsmaßnahmen


Wer die Motive seiner Mitarbeiter kennt, kann als Führungskraft viel besser moti-vieren, indem er individuell genau das Motiv anspricht, das für den Einzelnen wichtig ist. Weitere Führungsmaßnahmen, um die Motivation zu fördern, sind auch:

Übertragung von Aufgaben, die den Neigungen des Mitarbeiters entsprechen (Identifikation)

              Einbeziehung der Mitarbeiter in die Entscheidung

              Eigenverantwortliches Handeln fördern

              Treffen nachvollziehbarer u. begründeter Entscheidungen

Klare eindeutige Kommunikation und damit Transparenz der Geschäftspolitik
              Angenehmes Arbeitsumfeld

              Ausdrückliche Anerkennung der Leistung.

 

Grundlagen 5: Systemtechnik


Eine Hilfe, um komplexe Sachverhalte zu verstehen und zu veranschaulichen, stellt die Systemtechnik dar. So kann man z. B. ein Unternehmen oder auch eine einzelne Arbeitsgruppe als ein System verstehen und diese Sichtweise zur Hilfe nehmen, um Sachverhalte zu erkennen und Lösungen zu entwickeln. Dabei kann man dieses System umgebungsorientiert, wirkungsorientiert, strukturorientiert und interaktions-orientiert betrachten.

Bei einer umgebungsorientierten Systembetrachtung schaut man auf die Einflüsse, die auf das System einwirken. Wenn wir als System eine Arbeitsgruppe nehmen, dann schauen wir bei der umgebungsorientierten Systembetrachtung zunächst nicht auf die Arbeitsgruppe selbst, sondern auf die Kunden, Lieferanten, anderen Abteilungen usw., die auf das System einwirken. Dadurch erkennt man zunächst, wer und was alles auf dieses System einwirkt und man kann Strategien entwickeln, wie man damit umgeht.

Bei der wirkungsorientierten Systembetrachtung geht es darum, was das System leisten soll. Man fragt, welche Ergebnisse oder Ziele erreicht werden sollen.

Bei der strukturorientierten Systembetrachtung schaut man nun auf die Wirkungs-zusammenhänge innerhalb des Systems.  Die einzelnen Aktivitäten werden als Pro-zessschritte festgehalten. Im Mittelpunkt stehen die Fragen: Wer macht was, womit und wie lange dauert es?

Bei der interaktionsorientierten Systembetrachtung geht es darum, wie Menschen miteinander umgehen und sich gegenseitig beeinflussen. Jeder Mensch innerhalb eines Systems hat andere Fähigkeiten, Bedürfnisse, Wünsche und Ziele. Daraus folgt, dass sich für den Umgang miteinander gewisse Regeln entwickeln müssen. Dies können formelle Standards oder Gesetze aber auch informelle Regeln sein. Die interaktionsorientierte Systembetrachtung hilft, diese informellen Regeln zu er-kennen.

Nun betrachten wir die verschiedenen Führungsinstrumente, wie die Personalbe-urteilung, das Kritikgespräch, die Konferenztechnik, die Moderationstechnik und das Konfliktmanagement.



Inspirations-Zitat
                                                                                                        

                      „Diejenigen, die meinen, das Geld alles macht, enden
                                     meist damit, dass sie für Geld alles machen.“

                                                                             Voltaire