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Sonntag, 9. Mai 2010

Elterngeld Personalfachkaufmann/frau in 12 Tagen


© Dr. Marius Ebert, Deutschlands Schnell-Lernexperte, Am Kissel 7, 53639 Königswinter, Fon  0049/2223/90 59 75, Fax 0049/2223/90 59 76, Email: info@spasslerndenk.de, Website: http://www.spasslerndenk.de



 Elterngeld (www.elterngeld.de) Personalfachkauf-mann/frau IHK Schnell-Lernmethode


Elterngeld, Berechtigte

Die Rechtsgrundlage für das Elterngeld ist des Bundeselterngeld- und Eltern-zeitgesetz, BEEG. Nach diesem Gesetz bekommen Elterngeld alle Eltern, deren Kinder nach dem 01.01.2007 geboren wurden. Anspruch auf Elterngeld hat, wer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Hauhalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbsfähigkeit ausübt. Weitere Situationen, in denen auch Anspruch auf Elterngeld besteht, sind in § 1 (3) BEEG beschrieben, z. B. wenn jemand ein Kind des Lebenspartners in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Anspruch auf Elterngeld haben auch Verwandte bis zum dritten Grad, wenn die El-tern z. B. wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod ihr Kind nicht betreuen (§ 1 (4) BEEG).

Das bisherige Erziehungsgeld lt. Bundeserziehungsgeld-Gesetz wird weiterhin gezahlt für Kinder, die vor dem 01.01.07 geboren wurden. Es ist also durchaus möglich, dass Familien mit mehreren Kindern für ein älteres Kind das alte Erziehungsgeld und gleichzeitig für ein jüngeres Kind das neue Elterngeld erhalten.


Elterngeld, Höhe

Grundsätzlich werden nach § 2 (1) BEEG monatlich 67 % des Einkommens als Elterngeld gewährt. Diese 67 Prozent werden berechnet von dem nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten vor der Geburt monatlich verfügbaren laufenden Erwerbseinkommen, das sich wie folgt berechnet:


Einkommen nach BEEG, Berechnung

Das für das BEEG relevante Einkommen berechnet sich lt. § 2 (7) BEEG wie folgt:

Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (pro Monat)

Bruttoeinkommen

minus Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld)

= Bereinigtes Bruttoeinkommen


minus hierauf gezahlte Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag u. Kirchensteuer

minus hierauf gezahlte Sozialversicherungsbeiträge

= bereinigtes Bruttoeinkommen

minus 76,67 EUR Werbungskosten-Pauschbetrag (920 EUR : 12 = 76,67 EUR)

= Einkommen nach BEEG

Anders als beim Erziehungsgeld gibt es beim Elterngeld keine Einkommensgren-en. Somit kann jede Mutter und jeder Vater in den Genuss des Elterngeldes kommen.


Elterngeld, Mindest- und Höchstbetrag

Alle Eltern bekommen mindestens 300 Euro Elterngeld (§ 2 (5) BEEG). Diese 300 Euro werden nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Maximal werden 1.800 Euro Elterngeld gezahlt (§ 2 (1) BEEG. Für Mehrlinge gibt es darüber hinaus nach § 2 (6) BEEG 300 Euro je Mehrling Extra-Elterngeld. Eine Familie mit Zwillingen kann so maximal 2.100 Euro Elterngeld pro Monat bekommen.


Elterngeld, Geringverdienerkomponente

Antragsteller mit niedrigem Einkommen können von der Geringverdienerkompo-nente des § 2 (2) BEEG profitieren. Dadurch erhöht sich der Prozentsatz auf bis zu 100 % des Einkommens. Dies bezieht sich auf Fälle, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit geringer als 1.000 EUR war. Hier erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je zwei EURO, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000 EURO unter-schreitet, auf bis zu 100 Prozent.

Berechnungsbeispiel: Das Einkommen nach BEEG beträgt 700 EURO. Damit be-steht ein Anspruch auf 574 EURO Elterngeld. Dieser Betrag berechnet sich wie folgt: Die Differenz zu 1.000 EURO beträgt 300 EURO, was 150 x 2 EURO entspricht. 150 x 0,1% = 15 %. Wenn wir diese 15% zu den 67% hinzurechnen, kommen wir auf  82 %.


Elterngeld, Höhe mit Geschwisterbonus

Um Eltern mit älteren Kindern nicht zu benachteiligen, bekommen diese lt. § 2 (4) BEEG einen Geschwisterbonus in Höhe von 10 %. Somit beträgt der Prozentsatz bei Familien mit älteren Kindern nicht 67 sondern 73,7 %. Der Geschwisterbonus beträgt mindestens 75 Euro.

Berechnungsbeispiel: Nehmen wir an, das relevante Einkommen betrage 2000 EUR. Daraus errechnet sich ein Betrag von 1.340 EUR, der sich aus 67% von 2000 EUR ergibt. Gibt es im Haushalt noch ein weiteres Kind, das noch keine 3 Jahre alt ist oder gibt es noch mindestens 2 weitere Kinder, die noch keine 6 Jahre alt sind, so erhöht sich das Elterngeld um 10% auf diesen Betrag, mindestens jedoch um 75 EUR.

In unserem Beispiel sind dies 134 EUR (10% von 1.340 EUR). Insgesamt ergibt sich ein Elterngeld von 1.340 EUR + 134 EUR = 1.474 EUR. Dieser Betrag ent-spricht 73,7 % von dem Ausgangsbetrag von 2.000 EUR. Im Falle des Geschwi-sterbonusses erhält also der Berechtigte tatsächlich nicht 67% sondern 73,7 % vom relevanten Einkommen.

Für behinderte Kinder gilt nach § 2(4) S. 4 in beiden Fällen des Satz 1 die Alters-grenze von 14 Jahren und nicht von 3 bzw. 6 Jahren.


Elterngeld, für welchen Zeitraum?

Nach § 4 (2) BEEG haben beide Elternteile zusammen Anspruch auf 12 Monats-beträge Elterngeld. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monate, wenn sie für mindestens zwei Monate ihre Erwerbstätigkeit reduzieren. Auf Wunsch der Eltern können die monatlichen Elterngeld-Zahlungen halbiert und so die Auszahlungs-monate verdoppelt werden. Weitere Fälle, in denen der Anspruch ebenfalls 14 Monate beträgt, regelt § 4 Absatz (3) BEEG. Das Mutterschaftsgeld wird grund-sätzlich auf das Elterngeld angerechnet. Diese Regelung ist zusammen mit den Details und den Ausnahmen in § 3 BEEG nachzulesen.


Elterngeld, Steuern und Sozialabgaben


Das Elterngeld wird nicht versteuert, es wird steuer- und abgabenfrei gewährt. Allerdings wird das Elterngeld bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes als Einkommen berücksichtigt. Durch diese Maßnahme schöpft der Staat einen Teil des gezahlten Elterngeldes über die Steuererklärung wieder ab.


Elterngeld und Erziehungsgeld

Insgesamt profitieren die Familien vom neuen Elterngeld. Es gibt aber auch Fa-milien die im Vergleich zum Erziehungsgeld schlechter gestellt werden. Das Erziehungsgeld wurde wahlweise in 12 Monatsbeträgen à 450 Euro oder in 24 Monatsbeträgen à 300 Euro gewährt. Für Familien ohne ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bedeutet das Elterngeld somit im schlimmsten Fall eine Einbuße von 12 Monatsbeträgen à 300 Euro, also von 3.600 Euro.


Inspirations-Zitat
                                                                            

                  „Fehler sind dazu da, dass man sie macht. Dumme machen immer
                   die gleichen Fehler. Erfolgreiche machen immer neue Fehler.“


             Unbekannt





Viele Grüße, Lernen ist leicht!


 


Dr. Marius Ebert, der Spaß-Doc

















































































































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