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Montag, 12. April 2010

Mutterschutz Personalfachkaufmann/frau IHK in 12 Tagen


© Dr. Marius Ebert, Deutschlands Schnell-Lernexperte, Am Kissel 7, 53639 Königswinter, Fon  0049/2223/90 59 75, Fax 0049/2223/90 59 76, Email: info@spasslerndenk.de, Website: http://www.spasslerndenk.de
             
 Mutterschutz Personalfachkaufmann/frau IHK Schnell-Lernssystem
Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde

Unverzüglich nachdem die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber über die Schwan-gerschaft informiert hat, muss der Arbeitgeber nach § 5 (1) MuSchG die Aufsichts-behörde unverzüglich über die Schwangerschaft informieren. Die Aufsichtsbehörde ist in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt (Ausnahmen: Berlin: Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit; Hamburg: Arbeit- und Sozialbehörde; Hessen: Regierungspräsidenten; NRW: Amt für Arbeitsschutz; Rheinland-Pfalz: Bezirksregierungen; Thüringen: Amt für Arbeitsschutz). Bei den zuständigen Behörden gibt es auch die entsprechenden Meldeformulare.

Der Arbeitgeber kann von der Schwangeren ein Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme verlangen, das die Schwangerschaft bestätigt (§ 5 MuSchG).


Meldepflicht gegenüber dem Betriebsrat

Nach § 5 (1) darf der Arbeitgeber Dritten die Schwangerschaft nur bekanntgeben, wenn die Schwangere damit ausdrücklich einverstanden ist. Allerdings ist der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat grundsätzlich verpflichtet, die Schwanger-schaft mitzuteilen (BAG-Urteil v. 27.02.1968.) Etwas anderes gilt nur, wenn die Schwangere dies ausdrücklich nicht will. Dann hat das Persönlichkeitsrecht der Frau Vorrang. Der Betriebsrat wiederum ist nach § 79 BetrVG zur Verschwiegenheit verpflichtet.


Beschäftigungsverbote nach § 4 MuSchG

§ 4 MuSchG bestimmt, dass werdende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden dürfen und auch nicht mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub etc. ausgesetzt sind. § 4 Absatz 2 verbietet u. a. auch die Beschäftigung mit Akkordarbeiten, schwerem Heben, ständigem Stehen (ab dem 6. Monat), ständigem Strecken, Beugen oder Hocken etc. Diese Vorschriften gelten nach § 6 (3) MuSchG auch für stillende Mütter.


Gefährdungsbeurteilung nach MuSchV

Als Ergänzung zum Mutterschutz-Gesetz gibt es die Mutterschutz-Verordnung (Mu-SchV). Nach § 1 und 2 der MuSchV muss der Arbeitgeber für den Arbeitsplatz der Schwangeren sogar eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen, wenn die Schwangere am Arbeitsplatz durch bestimmte Schad- oder Gefahrstoffe gefährdet sein könnte. Diese Schad- und Gefahrstoffe sind in Anlage 1 der MuSchV genauer be-zeichnet.


Umgestaltung des Arbeitsplatzes

Nach § 2 MuSchG muss der Arbeitsplatz einer Schwangeren bzw. einer stillenden Mutter gegebenenfalls umgestaltet werden, z. B. dadurch, dass Sitzgelegenheiten geschaffen werden. Im Einzelfall kann auch die Aufsichtsbehörde (das Gewerbeaufsichtsamt) Auflagen machen (§ 2 (5) MuSchG).


Beschäftigungsverbote nach § 8 MuSchG

Unabhängig von der konkreten Gefährdung durch den Arbeitsplatz dürfen werdende und stillende Mütter gem. § 8 MuSchG nicht beschäftigt werden:

nachts zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Ausnahmen gelten nach Absatz 3 des § 8 MuSchG im Gastgewerbe, in der Landwirtschaft und für Künstlerinnen)

              an Sonn- und Feiertagen

mit Mehrarbeit (Überstunden), die über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinausgeht. Hat die Arbeitnehmerin das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, darf sie höchstens 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt  werden.

Beschäftigungsverbot bei ärztlichem Attest (§ 3 (1) MuSchG)

Hat der Arzt testiert, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet ist, wenn die Frau weiter arbeitet, dann darf der Arbeitgeber entweder die Frau überhaupt nicht mehr beschäftigen oder nur in der Art und Weise, wie es der Arzt bestimmt.


Beschäftigungsverbot vor der Entbindung (6 Wochen Schutzfrist)

§ 3 MuSchG bestimmt, dass die Schwangere sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden darf. Für die Berechnung der Schutzfrist ist die Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme über den mutmaßlichen Tag der Entbindung maßgebend. Die Schutzfirst wird berechnet, indem man vom Vortag des mutmaßlichen Entbindungstermins sechs Wochen zurückgeht. An diesem Tag be-ginnt die Schutzfrist.

Wenn die Schwangere sich allerdings selber bereiterklärt zu arbeiten, dann ist eine Beschäftigung in dieser Zeit zulässig. Allerdings kann die Schwangere nach § 3 (2) MuSchG diese Bereitschaft jederzeit widerrufen. Der Arbeitgeber sollte sich aus Sicherheitsgründen die Bereitschaft der Schwangeren schriftlich erklären lassen:(Text entnommen aus Praxishandbuch Personal)

"Ich erkläre ausdrücklich meine Bereitschaft, auch während der letzten sechs Wochen vor meiner Entbindung weiterzuarbeiten. Mir ist bekannt, dass ich diese Erklärung jederzeit widerrufen kann und dass mein Arbeitsentgelt während der Weiterarbeit auf das Mutterschaftsgeld angerechnet wird."


Freizeit für Untersuchungen

Nach § 16 MuSchG muss der Arbeitgeber der Schwangeren für Schwanger-schaftsuntersuchungen freigeben.


Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

Nach § 6 MuSchG beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung normalerweise 8 Wochen und bei Mehrlingsgeburten (Zwillinge etc.) 12 Wochen. Bei Frühgeburten beträgt die Schutzfrist 12 Wochen zuzüglich des Anteils an der Schutzfrist vor der Entbindung, der nicht genommen werden konnte.

Bei dieser Schutzfrist nach der Entbindung handelt es sich um eine absolutes Be-schäftigungsverbot. Das heißt, dass der Arbeitgeber die junge Mutter auch dann nicht beschäftigen darf, wenn diese es ausdrücklich wünscht. Eine Ausnahme gibt es nur beim Tod des Kindes, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Die Arbeitnehmerin kann diesen Wunsch zu arbeiten aber jederzeit widerrufen.

Die Schutzfrist von 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung wird berechnet, indem der Tag der Entbindung nicht mitgezählt wird, sondern vom Tag nach der Entbindung werden die 8 (12) Wochen berechnet.


Nichtbeachtung von Beschäftigungsverboten

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigungsverbote nicht beachtet? Rechtsgrundlage ist § 21 MuSchG, der bestimmt, dass diese Verstöße als Ord-nungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis 15.000 EURO geahndet werden können. Unter Umständen kann ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß sogar zu einer Freiheitsstrafe führen und der Arbeitgeber gegenüber Mutter und Kind schadensersatzpflichtig werden.


Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch

Bei einer Fehlgeburt oder einem Abbruch der Schwangerschaft hat die Arbeitneh-merin keinen Mutterschutz. Allerdings ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung nach § 3 (2) Entgeltfortzahlungs-Gesetz verpflichtet, wenn die Arbeitnehmerin aufgrund einer Fehlgeburt oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs arbeitsunfähig wird.


Mutterschutzlohn

§ 11 MuSchG regelt, dass Mitarbeiterinnen, die aufgrund eines Beschäftigungs-verbotes außerhalb  der Schutzfristen mit ihrer Arbeit aussetzen, keine Einkom-mensverluste erleiden. Dies ist der so genannte "Mutterschutzlohn". (Innerhalb der Schutzfristen erhalten sie Geld von der Krankenkasse mit einem Zuschuss des Arbeitgebers. Dies ist das Mutterschaftsgeld).

Der Mutterschutzlohn berechnet sich nach dem bisherigen Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Der Arbeitgeber kann zwischen diesen beiden Berechnungszeiträumen wählen. Da der Lohn in der Regel monatlich ausgezahlt wird, wird der Arbeitgeber in der Praxis meistens den Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate ansetzen. Eine Schwangerschaft wird dabei mit 280 Tagen angesetzt. Der Arbeitgeber muss also vom voraussichtlichen Tag der Entbindung 280 Tage zurückrechnen und weiß so, welches die letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft sind.


Kein Mutterschutzlohn

Es gibt aber auch Fälle, in denen der Arbeitgeber keinen Mutterschutzlohn zahlen muss. Es kommt nämlich für die Zahlungsverpflichtung darauf an, ob die Be-schäftigungsverbote die alleinige Ursache dafür sind, dass die Schwangere nicht oder nur reduziert arbeitet. Gibt es andere Ursachen, muss der Arbeitgeber keinen Mutterschutzlohn zahlen. Diese Fälle sind insbesondere:

                            Mitarbeiterin läßt sich beurlauben,

                            Mitarbeiterin ist krankheitsbedingt arbeitsunfähig und
                            hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach EFZG (BAG-Urteil
                            vom 22.03.1995),

                            Mitarbeiterin verweigert die Arbeit,

                            Mitarbeiterin verweigert die Versetzung auf einen zumut-
                            baren Arbeitsplatz,

                            Streik oder Aussperrung.

                           
Kein Mutterschutzlohn: Arbeitsweg zu lang

Hat der behandelnde Arzt festgestellt, dass der Weg zur Arbeit eine Gefährdung für Mutter und Kind darstellen, weil er zu weit ist, die Schwangere aber die Arbeit selber ohne weiteres ausführen kann, so ist dies kein Fall eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 MuSchG. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall  nicht   verpflichtet, die schwangere Arbeitnehmerin unter Zahlung des Mutterschutzlohnes von der Arbeit freizustellen. Die Arbeitnehmerin muss in diesem Fall bezahlten oder unbezahlten Urlaub nehmen.


Ende des Mutterschutzlohns

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Mutterschutzlohn zu zahlen endet mit:

              Ende des Beschäftigungsverbotes,

              Beginn der Schutzfrist (6 Wochen vor der Entbindung),

              Fehlgeburt/Schwangerschaftsabbruch,

              Ende des Arbeitsverhältnisses.


Rückerstattung des Mutterschutzlohnes

Jeder  Arbeitgeber erhält nach dem U2-Verfahren zu 100% die Aufwendungen aufgrund eines Beschäftigungsverbotes und die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung erstattet (§ 1 (2) Nr. 1 bis 3 AAG). Träger des Umlageverfahrens ist die Krankenkasse, bei der die Mutter versichert ist. Für gering-fügig Beschäftigte ist immer die Minijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung zuständig (§ 2 AAG).

Mutterschaftsgeld, Höhe und Zuschuss

Ist die Schwangere innerhalb der Schutzfrist, also 6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung, so erhält sie von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG.

Ist die Frau gesetzlich versichert, erhält sie von der Krankenkasse maximal EURO 13,00 (DM 25,00) pro Tag (§ 13 MuSchG). Vom Arbeitgeber erhält die Frau einen Zuschuss lt. § 14 MuSchG. Dieser Zuschuss ist etwas mehr als nur ein "Zuschuss", sondern der Differenzbetrag zwischen dem Nettolohn und den EURO 13,00. Der Nettolohn wird dabei auf der Grundlage der Durchschnittswerte der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist berechnet. 

Frauen, die privat versichert sind, erhalten nach § 13 (2) MuSchG höchstens 210 EURO einmalig, die die Mitarbeiterin selber beim Bundesversicherungsamt in Berlin beantragen muss.


Berechnungsbeispiel

Die Schutzfrist beginnt am 29.06. Als Bemessungszeitraum werden die Monate März, April, und Mai zugrunde gelegt. Die Arbeitnehmerin verdient 1300 EURO netto pro Monat. Ab April erhöht sich der Nettolohn infolge einer Lohnerhöhung auf 1.350 EURO Dann berechnet sich das maßgebliche Nettoentgelt wie folgt:


                                                          März                            1.300
                                                          April                             1.350
                                                            Mai                            1.350
                                                                                  ____________
                                                                                               4.000



4000 : 90 = 44,44 EURO

                                         


Nettoentgelt täglich:                                       EURO  44,44

                    abzüglich Mutterschaftsgeld täglich:   EURO               13,00

                            Arbeitgeberzuschuss zum
                            Mutterschaftsgeld täglich:                         EURO 31,44



Mutterschaftsgeld, Zeitraum

Die Mitarbeiterin hat nach § 14 MuSchG Anspruch auf Zahlung dieses Geldes für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und die ersten acht Wochen nach der Entbindung, bei Mehrlings- oder Frühgeburten für die ersten 12 Wochen nach der Entbindung.


Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach U 2

Auch dieser Zuschuss, der die Differenz zwischen der Zahlung der Krankenkasse und dem Nettolohn der schwangeren Frau ausgleichen soll, ist in voller Höhe nach dem U 2-Verfahren für jeden Arbeitgeber erstattungsfähig.


Mutterschutz, Praktische Fälle, Fall 1
(Quelle: IHK Prüfung)

Die kaufmännische Angestellte A ist im fünften Monat schwanger und bei der B-OHG wöchentlich 30 Stunden gegen ein Entgelt von 1.500 EUR monatlich tätig. Wegen der ungünstigen Verkehrsanbindung und auch aus gesundheitlichen Motiven fährt sie schon seit Jahren mit ihrem Fahrrad zur Arbeit. Wegen eventueller gesundheitlicher Gefährdung ihres Kindes darf sie ärztlicherseits das Fahrrad nicht mehr benutzen. Sie stellt die Arbeit ein und beantragt bei ihrem Arbeitgeber B-OHG Leistungen nach dem Mutterschutz-Gesetz (Fortzahlung der Bezüge).

Wie ist die Rechtslage? 12 P

Rechtsgrundlage: § 3, § 11 MuSchG


Kein Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG, kein Anspruch nach § 11 MuSchG. Der Weg zur Arbeit ist Privatsphäre, die Arbeit selber kann A weiter ausüben. Ansprüche gegen den Arbeitgeber sind nicht begründet.


Mutterschutz, Praktische Fälle, Fall 2
(Quelle: IHK Prüfung)

Die Arbeitnehmerin D, seit Jahren bei dem Arbeitgeber E beschäftigt, steht vor ihrer Niederkunft. Sie kündigt ihr Arbeitsverhältnis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung. Die Niederkunft erfolgte im März 2008. Es drängt Frau D jedoch, bald wieder ihr früheres Arbeitsverhältnis einzugehen. Der Arbeitgeber E freute sich über das Angebot und stellte Frau D wieder zum 01.08.2008 ein. Vom 10.08.2008 bis 31.08.2008 waren Betriebsferien. E lehnt es jedoch ab, Frau D den Urlaub zu gewähren, da sie die Wartezeit noch nicht zurückgelegt habe.

Nehmen Sie unter Benennung der gesetzlichen Grundlagen zur Rechtssituation Stellung.   7 P



Rechtsgrundlage: § 10 (2) MuSchG. Das Arbeitsverhältnis von Frau D gilt als nicht unterbrochen. Da D innerhalb eines Jahres nach der Entbindung wieder eingestellt wird, ist die Zwischenzeit als Betriebszugehörigkeit anzurechen.




Inspirations-Zitat

 Ein jeder gibt den Wert sich selbst.

 F. Schiller




Viele Grüße, Lernen ist leicht!


 


Dr. Marius Ebert, der Spaß-Doc
                                                        













































































































































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